top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

 

Die nachfolgend genannten AGB’s gelten nur für den Bereich Containerstellung der Firma Heiko Kluge Spittastraße 16 in 14770 Brandenburg

 

2. Anwendungsbereich

 

Nachfolgend genannte Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie für alle Dienstleistungen des Auftragnehmers einschließlich vorangegangener Beratungsgespräche.

 

3. Vertragsabschluss

 

Aufträge, Ergänzungen und Veränderungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Aufträge, die nicht in schriftlicher Form erteilt worden sind, gelten als angenommen, sobald mit der Durchführung begonnen wurde. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, von der vollständigen Erfüllung des Auftrages zurückzutreten, sofern sich herausstellen sollte, dass der Auftrag nicht in der vorgesehenen Art und Weise oder nur zu erheblich höheren Kosten als dem vereinbarten Preis durchgeführt werden kann. Vor Ausführung des Rücktritts hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Änderungsangebot unter Hinweis auf sein Rücktrittsrecht zu unterbreiten. Die Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers werden gewissenhaft und möglichst genau aufgestellt. Sie sind jedoch freibleibend und unverbindlich, solange sie nicht durch schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich erklärt werden. Gleiches gilt auch für die ausgestellten Preislisten. Mündliche, fernmündliche, fernschriftliche und telegraphisch erstellte Aufträge werden nur auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Schäden und Kosten, die durch eine fehlerhafte, ungenaue oder unvollständige Auftragserteilung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und müssen von diesem dem Auftragnehmer ersetzt werden.

 

4. Preise

 

Für alle Leistungen gelten die in den Büroräumen des Auftragnehmers vorliegenden aktuellen Preislisten, sowie die auf der Homepage veröffentlichen Preise, soweit nichts anderes vereinbart wurde.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Fall, dass sich wesentliche Kostenbestandteile (z. B. Lohn, Deponiekosten etc.) zwischen Angebotsabgabe und Leistungsausführung ändern, entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen. Alle Preise sind Netto, sie erhöhen sich um die jeweils geltende Mehrwertsteuer.

 

5. Zahlung

 

Rechnungen des Auftragnehmers sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Kommt der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über den Basiszinssatz zu berechnen.  Der Auftraggeber kommt nach Ablauf dieser Frist bei Nichtzahlung oder nicht vollständiger Zahlung in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Der Auftragnehmer behält sich vor, unter bestimmten Umständen eine Sicherheitsleistung vom Auftraggeber zu fordern oder den Auftrag abzulehnen.

6. Containeraufstellung

 

Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für den Behälter ab dem Moment, wo der Container geliefert wird. Dies gilt auch für eventuelle Beschädigungen am Standort (Torpfosten, Sträucher, Bäume, Wegbefestigungen usw.) sowie für Schäden, die beim Aufstellen und Abholen des Containers entstehen sollten. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei. Eine Haftung des Auftragnehmers wird ausgeschlossen, außer es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers vor.

 

7. Verkehrssicherungspflicht / öffentlicher Verkehrsraum

 

Der Auftraggeber übernimmt mit Aufstellung des Containers die volle Verkehrssicherungspflicht. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit und wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, ist der Container mit vier an den Ecken zu befestigenden, netzunabhängigen Warnleuchten zu sichern. Über Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist der Auftraggeber ausführlich informiert worden. Er ist für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Containers allein verantwortlich. Ein Aufstellen des Containers im öffentlichen Verkehrsraum, auch ein Verbleiben über Nacht, ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Behörden/Ämter zulässig. Der Auftraggeber trägt hierfür die volle Verantwortung. Ebenfalls ist die Aufstellung des Containers der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu melden. Auf eventuelle Verkehrseinschränkungen, auch auf Bürgersteigen, ist hinzuweisen. Eine diesbezügliche Beschilderung ist auf Anweisung der zuständigen Verwaltung anzubringen. Die Abholung des Containers ist spätestens ein Tag vor Ablauf der Genehmigung zu beauftragen. Die Absicherung des Containers muss bis zur Abholung gewährleistet sein. Sollten Ansprüche gegen den Auftragnehmer, wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend gemacht werden, ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Freistellung bzw. zur Erstattung verpflichtet.

 

8. Beladen des Containers

 

Die Beladung der Container darf nur bis zur Höhe der Bordwand und im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes erfolgen. Die Beladung der Container darf nur mit den bei der Auftragserteilung angegebenen Abfallarten bzw. Reststoffe erfolgen. Durch unsachgemäßes oder nicht dem Auftrag entsprechendes Beladen der Container und dadurch entstandene Schäden und Kosten, haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich nicht darauf berufen, dass die unsachgemäße Beladung ohne sein Wissen durch Dritte ausgeführt wurde. Wird der Container mit nicht sortenreinen oder nicht auftragsgemäßen Materialien gefüllt, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Materialien auf Kosten des Auftraggebers zu sortieren und zu entsorgen. Das Beladen der Container mit gefährlichen Stoffen ist verboten. Ebenfalls hat der Auftraggeber zu verhindern, dass unbefugte Dritte Abfälle einbringen.

 

9. Lieferung/Lieferzeiten

 

Die Bereitstellung von Containern ist grundsätzlich mietpflichtig. Die Container werden ausschließlich durch die Firma Heiko Kluge angeliefert und wieder abgeholt. Der Auftraggeber hat für eine sichere, befahrbare und tragfähige Zuwegung zu sorgen. Bei Anlieferung der Container bestätigt der Auftraggeber deren einwandfreien und betriebsfähigen Zustand. Erkennbare Mängel sind sofort dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht beeinflussen konnte, verlängern sich die vereinbarten Lieferzeiten angemessen. Lieferzeiten, die nicht schriftlich vereinbart wurden, sind nicht verbindlich, es sei denn, der Verzug wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das Verhalten des Auftragnehmers oder dessen Mitarbeiter verursacht. Für eventuelle Schäden und Kosten, die dem Auftraggeber durch einen Lieferverzug entstehen, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand Brandenburg an der Havel vereinbart.  Die Anwendung des deutschen Rechts wird vereinbart.

 

11. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder undurchführbar sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dann eine neue, zulässige oder durchführbare Regelung des Punktes zu treffen. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.

bottom of page